Bundesverband staatlich anerkannter Blindenwerkstätten e.V.

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Rechtliche Bestimmungen

Blindenwarenvertriebsgesetz1. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

 

 

 

 

 

 

Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetz2. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes DVO BliwaG

 

 

 

 

 

 

 

3. Ausgleichsabgabe nach dem gültigen Schwerbehindertengesetz Stand letzte Änderung 01/2004:

Jeder Betrieb und jede Dienststelle ist gesetzlich verpflichtet, der Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen nachzukommen. Im Regelfall sollen pro Betrieb 5 % der Beschäftigten schwerbehindert sein.

Folgende Regelungen hat der Gesetzgeber im SGB IX festgeschrieben: § 77 Abs. 2 Sonderregelung für Kleinbetriebe:

  • Von durchschnittlich monatlich 20 bis 39 Arbeitsplätzen pro Jahr muss 1 Pflichtplatz besetzt werden. Kann der Pflichtplatz nicht besetzt werden, so müssen pro Monat 105 € (jährl. 1.260 €) abgeführt werden.
  • Von durchschnittlich monatlich 40 – 59 Arbeitsplätzen pro Jahr müssen 2 Pflichtplätze besetzt werden, kann einer nicht besetzt werden, so müssen 105 € monatlich, können beide nicht besetzt werden, müssen 180 € monatlich (jährl. 2.160 €) abgeführt werden.

 

Ab durchschnittlich monatlich 60 Arbeitsplätzen gilt:

  • 105 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
  • 180 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
  • 260 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
  • Anrechnung der Aufträge an staatlich anerkannte Blindenwerkstätten
  • Arbeitgeber die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können aber auch ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass ihr Unternehmen, anerkannten Blinden- und Behindertenwerkstätten Aufträge erteilt.
  • 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 140 SGB IX).

 

 

 

 

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