Rechtliche Bestimmungen
1. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
2. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes DVO BliwaG
3. Ausgleichsabgabe nach dem gültigen Schwerbehindertengesetz Stand letzte Änderung 01/2004:
Jeder Betrieb und jede Dienststelle ist gesetzlich verpflichtet, der Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen nachzukommen. Im Regelfall sollen pro Betrieb 5 % der Beschäftigten schwerbehindert sein.
Folgende Regelungen hat der Gesetzgeber im SGB IX festgeschrieben: § 77 Abs. 2 Sonderregelung für Kleinbetriebe:
- Von durchschnittlich monatlich 20 bis 39 Arbeitsplätzen pro Jahr muss 1 Pflichtplatz besetzt werden. Kann der Pflichtplatz nicht besetzt werden, so müssen pro Monat 105 € (jährl. 1.260 €) abgeführt werden.
- Von durchschnittlich monatlich 40 – 59 Arbeitsplätzen pro Jahr müssen 2 Pflichtplätze besetzt werden, kann einer nicht besetzt werden, so müssen 105 € monatlich, können beide nicht besetzt werden, müssen 180 € monatlich (jährl. 2.160 €) abgeführt werden.
Ab durchschnittlich monatlich 60 Arbeitsplätzen gilt:
- 105 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
- 180 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
- 260 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
- Anrechnung der Aufträge an staatlich anerkannte Blindenwerkstätten
- Arbeitgeber die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können aber auch ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass ihr Unternehmen, anerkannten Blinden- und Behindertenwerkstätten Aufträge erteilt.
- 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 140 SGB IX).
